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Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets am Pirckheimer-Gymnasium für Lehrkräfte

A. Allgemeines

Das Pirckheimer-Gymnasium gibt sich für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen mit Internetzugang die folgende Nutzungsordnung. Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung von Computern und des Internets durch Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit, außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken sowie zu privaten Zwecken. Auf eine rechnergestützte Schulverwaltung findet die Nutzungsordnung keine Anwendung.

Teil B der Nutzungsordnung gilt für jede Computerund Internetnutzung im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken, Teil C ergänzt Teil B in Bezug auf die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken.

B. Regeln für jede Nutzung

1. Schutz der Geräte

Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den vorgegebenen Instruktionen zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort dem Systembetreuer zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Elektronische Geräte sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet; deshalb sind während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.

2. Anmeldung an den Computern

Die Nutzung der Computer und des Internets ist ohne individuelle Authentifizierung möglich. Zur Nutzung bestimmter Dienste (beispielsweise Lernplattform) ist eine Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort erforderlich.

Nach Beendigung der Nutzung hat sich die Lehrkraft am PC bzw. beim benutzten Dienst abzumelden. Für Handlungen im Rahmen der schulischen Internetnutzung ist die jeweilige Lehrkraft verantwortlich. Das Passwort muss vertraulich behandelt werden. Das Arbeiten unter einem fremden Passwort ist verboten. Wer vermutet, dass sein Passwort anderen Personen bekannt geworden ist, ist verpflichtet, dieses zu ändern.

3. Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation

Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerks sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Anordnung des Systembetreuers durchgeführt werden oder wenn temporäre Veränderungen im Rahmen des Unterrichts explizit vorgesehen sind. Fremdgeräte (beispielsweise Peripheriegeräte wie externe Datenspeicher oder persönliche Notebooks) dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Systembetreuers an Computer oder an das Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden großer Dateien (etwa Filme) aus dem Internet ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.

4. Verbotene Nutzungen

Die gesetzlichen Bestimmungen − insbesondere des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugendschutzrechts − sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen. Verboten ist beispielsweise auch die Nutzung von Online-Tauschbörsen.

5. Protokollierung des Datenverkehrs

Die Schule ist berechtigt, den Datenverkehr während der Internetnutzung im Unterricht und au-

ßerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch nach einem halben Jahr gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. Der Schulleiter oder von ihm beauftragte Personen werden von ihren Einsichtsrechten nur stichprobenartig oder im Einzelfall in Fällen des Verdachts von Missbrauch Gebrauch machen.

6. Nutzung von Informationen aus dem Internet

Die Nutzung des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken ist zulässig. Als schulisch ist ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden. Beim Herunterladenwie bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten.

7. Verbreiten von Informationen im Internet

Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwandt oder über das Internet verbreitet werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht. Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten.

Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten dürfen auf der Internetseite der Schule nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dabei die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres deren Einwilligung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung kann widerrufen werden. In diesem Fall sind die Daten zu löschen. Für den Widerruf der Einwilligung muss kein Grund angegeben werden.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten von Lehrkräften oder der Schulleitung auf der Internetseite der Schule gilt Folgendes:

Von der Schulleitung oder von Lehrkräften, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, dürfen ohne deren Einwilligung lediglich der Name, Namensbestandteile, Vorname(n), Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer und die dienstliche E-Mail-Adresse angegeben werden. Andere Daten dieser Personen (wie etwa Fotos, Sprechzeiten), dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen in die Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule wirksam eingewilligt haben.

Daten von Lehrkräften (beispielsweise Sprechzeiten), die an der Schule keine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, dürfen auf den Internetseiten der Schule nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Die Einwilligung kann widerrufen werden. In diesem Fall sind die Daten zu löschen. Für den Widerruf der Einwilligung muss kein Grund angegeben werden. Vertretungspläne dürfen ohne schriftliche Zustimmung aller betroffenen Lehrkräfte nicht auf den Internetseiten der Schule veröffentlicht werden. Da die Zustimmung in jedem Einzelfall eingeholt werden müsste und dies in der Praxis kaum realisierbar ist, ist aus Datenschutzgründen auf eine Veröffentlichung der Vertretungspläne auf der Internetseite der Schule zu verzichten. Indem lediglich der geänderte Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns bzw. des Unterrichtsendes bzw. die Änderung des Unterrichtsfachs im Internet mitgeteilt wird, kann eine ausreichende Information auch in nicht-personenbezogener Weise erfolgen. In diesem Fall ist keine Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte notwendig.

Wegen der besonderen Öffentlichkeitswirksamkeit des Internets sind die Betroffenen in jedem Fall − auch beim Vorliegen einer Einwilligung − vor der Veröffentlichung in geeigneter Weise zu informieren.

8. Verbreitung von Informationen in einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite der Schule

Bei der Veröffentlichung in einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite der Schule, auf den nur berechtigte Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte Zugriff haben, kann eine Einwilligung der Betroffenen nur insoweit entfallen, als das Einwilligungserfordernis gerade darauf beruht, dass die personenbezogenen Daten weltweit im Internet veröffentlicht werden und damit eine Datenübermittlung an die Allgemeinheit vorliegt. Soweit hingegen personenbezogene Daten betroffen sind, deren Bekanntgabe − unabhängig von der Veröffentlichungsform − auch dann einer Einwilligung bedarf, wenn diese lediglich an Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte weitergegeben werden, wird eine Einwilligung der Betroffenen durch die Einrichtung eines passwortgeschützten Bereichs auf der Internetseite nicht entbehrlich.

Demgemäß können z. B. Sprechstundenlisten und Vertretungspläne auch ohne schriftliche Einwilligung der Betroffenen in einen nur Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten zugänglichen, geschützten Bereich der Internetseite der Schule eingestellt werden. Denn nur die weltweite Übermittlung dieser Daten an die Allgemeinheit wäre mit dem Datenschutz nicht vereinbar; hingegen ist die Bekanntgabe an Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte der jeweiligen Schule − wie bei herkömmlichen, papiergebundenen Sprechstundenlisten und Vertretungsplänen − gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG datenschutzrechtlich möglich. Bei Elternbriefen und sonstigen klassenund fachbezogenen Informationen kommt es auf den Inhalt an. Enthalten diese personenbezogene Daten, deren Bekanntgabe an Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich ist, ist auch bei einer Veröffentlichung in einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite der Schule eine Einwilligung erforderlich. Zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. B 7 verwiesen.

C. Ergänzende Regeln für die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken

1. Nutzungsberechtigung

In der Nutzungsordnung kann ein Recht zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung. Wenn ein solches Nutzungsrecht geschaffen wird, sind alle Nutzer über die einschlägigen Bestimmungen der Nutzungsordnung zu unterrichten. Die Lehrkräfte versichern durch ihre Unterschrift (hierzu „Erklärung“ − Anlage −), dass sie diese Ordnung anerkennen.

2. Protokollierung des Datenverkehrs

Bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken ist eine inhaltliche Kontrolle und Protokollierung der Internetaktivitäten durch die Schule ohne vorherige Einwilligung der Lehrkraft unzulässig, da die Schule in diesem Fall als Anbieter einer Dienstleistung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) anzusehen ist und die anfallenden Nutzungsdaten (beispielsweise Webseitenaufruf) nur zu Abrechnungszwecken verwenden, aber nicht inhaltlich prüfen darf (hierzu § 88 Abs. 3 TKG). Nur nach vorheriger Einwilligung der Lehrkraft können die Internetaktivitäten inhaltlich kontrolliert und protokolliert werden. Daher ist die vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken.

Die Lehrkraft kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet.

D. Zuständigkeiten

1. Verantwortlichkeit der Schulleitung

Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, eine Nutzungsordnung entsprechend dem in der jeweiligen Schulordnung vorgesehenen Verfahren aufzustellen. Sie hat den Systembetreuer, den Webmaster, die Lehrkräfte wie auch aufsichtführende Personen über die Geltung der Nutzungsordnung zu informieren. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass die Nutzungsordnung in den Räumen der Schule, in denen eine Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets möglich ist, angebracht wird. Folgerichtig ist die Nutzungsordnung auch an dem Ort, an dem Bekanntmachungen der Schule üblicherweise erfolgen, anzubringen. Die Schulleitung hat die Einhaltung der Nutzungsordnung stichprobenartig zu überprüfen. Die Schulleitung ist ferner dafür verantwortlich, dass bei einer Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken eine ausreichende Aufsicht sichergestellt ist. Sie hat diesbezügliche organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Des Weiteren ist die Schulleitung dafür verantwortlich, über den Einsatz technischer Vorkehrungen zu entscheiden.

Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Schulhomepage.

2. Verantwortlichkeit des Systembetreuers

Der Systembetreuer hat in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und dem Sachaufwandsträger über die Gestaltung und Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur zu entscheiden und regelt dazu die Details und überprüft die Umsetzung:

  • Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur (Zugang mit oder ohne individuelle Authentifizierung, klassenbezogener Zugang, platzbezogener Zugang),
  • Nutzung persönlicher Notebooks und mobiler Geräte und Datenspeicher (beispielsweise USB-Sticks) im Schulnetz,
  • Technische Vorkehrungen zur Absicherung des Internetzugangs (beispielsweise Firewallregeln, Webfilter, Protokollierung).

3. Verantwortlichkeit des Webmasters

Der Webmaster hat in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und gegebenenfalls weiteren Vertretern der Schulgemeinschaft über die Gestaltung und den Inhalt des schulischen Webauftritts zu entscheiden. Er regelt dazu die Details und überprüft die Umsetzung. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Auswahl eines geeigneten Webhosters in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger,
  • Vergabe von Berechtigungen zur Veröffentlichung auf der schulischen Homepage,
  • Überprüfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der Veröffentlichung persönlicher Daten und Fotos,
  • Regelmäßige Überprüfung der Inhalte der schulischen Webseiten.

4. Verantwortlichkeit der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte sind für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken verantwortlich.

5. Verantwortlichkeit der aufsichtführenden Personen

Die aufsichtführenden Personen haben auf die Einhaltung der Nutzungsordnungen durch die Schülerinnen und Schüler hinzuwirken.

6. Verantwortlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer

Die Schülerinnen und Schüler haben das Internet verantwortungsbewusst zu nutzen. Sie dürfen bei der Nutzung des Internets nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Sie haben die Regelungen der Nutzungsordnung einzuhalten.

E. Schlussvorschriften

Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Nutzerbelehrung statt, die vom Schulleiter dokumentiert wird. Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können strafrechtlich sowie zivilrechtlich belangt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung Disziplinarmaßnahmen zur Folge haben.